Satzung

§ 1 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.
Der Verein zur Förderung legasthenischer Kinder in Trittau e.V. will erreichen, dass bei Kindern mit einer ausgeprägten isolierten Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) rechtzeitig diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden können. Durch sachgemäße Hilfen lassen sich erfahrungsgemäß negative Auswirkungen sowohl auf die gesamte Schullaufbahn als auch auf die Persönlichkeitsentwicklung vermeiden.

Sitz des Vereins ist Trittau.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12.

 

§ 2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder sonstige Zuwendungen. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verein. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 – Ziele und Aufgaben

1. Spezielle Förderung legasthenischer Kinder und von Kindern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten durch qualifizierte Fachkräfte unter Ausschöpfung aller möglichen öffentlichen Fördermittel.

2. Unterstützung legasthenischer Kinder bei Schwierigkeiten in der Schule.

3. Information der LehrerInnen und Beratung der Eltern legasthenischer Kinder; Kontaktpflege und Aussprachemöglichkeiten zwischen Eltern und LehrerInnen.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung jede juristische und natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr sein. Außerordentliche Mitglieder können sein: Behörden und Verbände sowie solche Personen, die – ohne die Pflichten eines Mitgliedes zu übernehmen – die Arbeit des Vereins zu fördern in der Lage und bereit sind. Außerordentliche Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht entbunden werden.

 

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod.

2. Der Austritt kann nur in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.07. eines jeden Jahres erklärt werden.

3. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes

a) wenn das Verhalten eines Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,

b) wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 3 Monate in Verzug geraten ist. 

Rückzahlungen geleisteter Beiträge und Ansprüche an das Vereinsvermögen sind nicht möglich. Der Ausschluss wird 1 Woche nach Beschlussfassung wirksam.

 

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre und kontrolliert die sachgerechte Verwendung der Vereinsmittel. Sie bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende(n) schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Tagesordnung muss mindestens umfassen:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht nebst Prüfbericht der Kassenprüfer

c) Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung

d) Entlastung des Vorstandes.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem

1. Vorsitzenden eingegangen sein; später gestellte Anträge können beraten werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschließt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 

a) der Vorstand

b) mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich verlangen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Unberührt bleiben die Bestimmungen in § 9.

Schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied es beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in geleitet. Es ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem/der 1. Vorsitzenden sowie dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 8 – Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenführer / der Kassenführerin

d) dem Schriftführer / der Schriftführerin

e) einem Beisitzer / einer Beisitzerin

f) einer Vertretung der Lehrkräfte.

Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben auf seine Mitglieder selbst. Er hat darüber die Vereinsmitglieder zu informieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei evtl. Stimmengleichheit kann kein Beschluss gefasst werden

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1.Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

 

§ 9

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses von 3/4 der Mitglieder des Vereins. Sind in der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung nicht mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins erschienen, so muss binnen 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in er Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereinszu gleichen Teilen an:
- den Freundeskreis der Mühlau-Schule Trittau e.V, Im Raum 24, 22946 Trittau,
- den Verein der Freunde des Gymnasiums in Trittau e.V. , Heinrich-Hertz-Straße 7, 22946 Trittau
und
- den Förderverein der Hahnheide-Schule Trittau e.V., Im Raum 23, 22946 Trittau,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Sollte einer dieser Vereine zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, verteilt sich das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die bestehenden, der oben genannten Vereine.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. 2346

 

Stand: März 2021

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